COLLEGIUM SCIENTIAE
Wissenschaftliche Gesellschaft
p.A. Bergbaumuseum Klagenfurt
A - 9020 Klagenfurt, Neunergasse 9
Statuten (geändert durch Beschluss der Generalversammlung vom 19. November 2009)
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen WISSENSCHAFTLICHE GESELLSCHAFT (COLLEGIUM SCIENTIAE)
und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf
Österreich.
Zustelladresse: Wissenschaftliche Gesellschaft (Collegium Scientiae), per
Adresse Bergbaumuseum Klagenfurt, Neunergasse 9, 9020 Klagenfurt.
§ 2 - Zweck
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 – 36,
39 – 41 der Bundesabgabenordnung.
Der Verein bezweckt:
(1) Förderung von Forschungen im historischen und archäologischen Bereich.
(2) Wissenschaftliche Erforschung historischer und archäologischer Stätten
Österreichs.
(3) Durchführung von wissenschaftlichen Vorträgen mit historischen und/oder
archäologischen Bezugspunkten,
zweckspezifischen Exkursionen und einschlägigen
Fortbildungsveranstaltungen.
(4) Zusammenarbeit mit wie auch Einladung von Vereinen und Institutionen
ähnlicher Zielsetzung im Alpen-
Adria Raum.
(5) Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen im Sinne des Vereinszwecks.
(6) Bildungspolitische Umsetzung der Vereinsziele mit Information der
Öffentlichkeit.
§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht
werden:
(1) Als ideelle Mittel dienen
a) Exkursionen, Vorträge, Diskussionsabende, Versammlungen,
b) Herausgabe von Publikationen.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
d) Subventionen und Förderungszuschüsse.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Arten der Mitgliedschaft:
a) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
b) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Verein nach § 2 der Statuten
unterstützen und den
Rechten und Pflichten
des Vereins nachkommen. Außerordentliche Mitglieder sind solche,
welche die Vereinstätigkeit durch besondere Leistungen fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen,
die für Erbringung besonderer Verdienste gegenüber dem Verein
ausgezeichnet werden.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft:
a) Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittsanmeldung des Interessenten
und deren Annahme durch das
Präsidium erworben. Vereinsmitglieder können physische und juristische
Personen sein.
b) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
entscheidet das Präsidium.
c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch
die Generalversammlung
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Rechte:
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die
Vereinsressourcen zu nutzen.
b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht wie auch
die Stellung von Anträgen an das Präsidium stehen nur den ordentlichen
Mitgliedern zu.
c) Jedem Mitglied sind vom Präsidium die Vereinsstatuten auszufolgen.
d) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung
einer
außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die
Tätigkeit des Vereins zu
informieren. Der Referent für Finanzen stellt die finanzielle Gebarung
des Vereins dar. Einer der
Rechnungsprüfer berichtet über das Ergebnis der Prüfung der
Rechnungslegung.
(2 ) Pflichten:
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern.
b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
c) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in
der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt oder durch Vereinsausschluss.
(1) Jedes Mitglied kann ohne Begründung jederzeit durch schriftliche Meldung an
das Präsidium aus dem
Verein austreten. Fällige Mitgliedsbeiträge sowie der Mitgliedsbeitrag des
Jahres, in welchem der
Austritt erfolgt, sind zu zahlen. Durch den Austritt erlöschen alle
Ansprüche an den Verein.
(2) Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge zweier Jahre im
Rückstand, so ist er vom
Präsidium aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss eines Mitglieds
aus dem Verein kann auch
vom Präsidium wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder
wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
§ 7 - Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind
die
Generalversammlung (§§ 8 und 9),
das
Präsidium (§§ 10 - 12),
die
Rechnungsprüfer (§ 13) und
das
Schiedsgericht (§ 14).
§ 8 - Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt und ist vom
Präsidium einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf
a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens vierzehn Tagen vor dem Termin schriftlich oder per
E-Mail einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch das Präsidium.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung
beim Präsidium schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit
einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident. Beschlüsse, mit
denen die Vereinsstatuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Präsidiumsmitglied den
Vorsitz.
§ 9 - Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer.
(2) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer.
(3) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
(4) Entlastung des Präsidiums.
(5) Ernennung der Ehrenmitglieder.
(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins.
(7) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge wie auch über
sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10 - Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus sechs Mitgliedern,
und zwar aus dem
Präsidenten,
Vizepräsidenten (Stellvertreter des Präsidenten),
Referenten für das Protokoll (1
Stellvertreter) und
Referenten für Finanzen (1 Stellvertreter).
Die männliche Bezeichnung der Präsidiumsmitglieder gilt in diesem und in
den anderen Paragrafen
auch für die weiblichen Präsidiumsmitglieder.
(2) Das Präsidium wird von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Das
Präsidium hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
ordentlichen
Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im
Präsidium ist persönlich auszuüben.
(4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung durch seinen
Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes andere
Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.
(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens
drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend
sind. Das Präsidium fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des
Präsidenten, in dessen Abwesenheit jene des Vizepräsidenten, den
Ausschlag.
(6) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
eines Präsidiumsmitglieds
durch Enthebung oder Rücktritt.
a) Die Generalversammlung kann jederzeit einzelne oder mehrere
Präsidiumsmitglieder ihrer Funktion
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen
Präsidiumsmitglieder in Kraft.
b) Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an
die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.
§ 11 - Aufgaben des Präsidiums
(1) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
(3) Alle Entscheidungen, sofern sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung,
dem Präsidenten oder den
Referenten vorbehalten sind. Scheidet ein Präsidiumsmitglied im Laufe der
Funktionsperiode aus, so ist
durch Zuwahl diese Position nachzubesetzen. Im Falle des Ausscheidens des
Präsidenten folgt sofort
der Vizepräsident in diese Funktion nach.
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung – Mindesterfordernisse
sind Aufzeichnungen in Form einer Einnahmen/Ausgaben/Rechnung sowie ein
Vermögensverzeichnis –
und den geprüften Rechnungsabschluss.
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 12 - Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Referent für
Finanzen unterstützt ihn dabei.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen in
Geldangelegenheiten oder
in vermögenswerten Dispositionen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschrift des
Präsidenten und des Referenten für Finanzen. Rechtsgeschäfte zwischen
Präsidiumsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten oder für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich
vom Präsidenten gemeinsam mit dem Referenten für Finanzen erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
(5) Der Referent für das Protokoll führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Präsidiums.
(6) Der Referent für Finanzen ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich. Nach
Ende eines Rechnungsjahres – normalerweise ein Kalenderjahr – hat er die
Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung sowie das Vermögensverzeichnis zu erstellen und dem Präsidenten
vorzulegen.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des
Referenten für das Protokoll oder des
Referenten für Finanzen ihre Stellvertreter.
§ 13 - Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
die statutengemäße
Verwendung der Mittel des Vereins. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem
Präsidium in der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 10 Abs. 6
sinngemäß.
§ 14 - Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht – eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 – berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung binnen sieben Tagen durch das Präsidium macht der andere
Streitteil innerhalb
von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch
das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen
weiterer vierzehn Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichts.
Kann über die Wohl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden,
entscheidet das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme
der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 15 - Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung analog § 8 der Satzungen und nur mit
Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese außerordentliche Generalversammlung hat auch über die Abwicklung des
Vereinsvermögens zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses
Vermögen fällt einer Organisation zu, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
dieser Verein verfolgt,
sonst Zwecken der Sozialhilfe.
ZVR 148078051