COLLEGIUM SCIENTIAE

Wissenschaftliche Gesellschaft
p.A. Bergbaumuseum Klagenfurt
A - 9020 Klagenfurt, Neunergasse 9


Statuten (geändert durch Beschluss der Generalversammlung vom 19. November 2009)


§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen WISSENSCHAFTLICHE GESELLSCHAFT (COLLEGIUM SCIENTIAE) und  hat seinen Sitz in Klagenfurt. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf  Österreich.
Zustelladresse: Wissenschaftliche Gesellschaft (Collegium Scientiae), per Adresse Bergbaumuseum Klagenfurt, Neunergasse 9, 9020 Klagenfurt.

§ 2 - Zweck
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  der  §§ 34 – 36, 39 – 41 der Bundesabgabenordnung.

Der Verein bezweckt:
(1) Förderung von Forschungen im historischen und archäologischen Bereich.
(2) Wissenschaftliche Erforschung historischer und archäologischer Stätten Österreichs.
(3) Durchführung von wissenschaftlichen Vorträgen mit historischen und/oder archäologischen Bezugspunkten,
      zweckspezifischen Exkursionen und einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen.
(4) Zusammenarbeit mit wie auch Einladung von Vereinen und Institutionen ähnlicher Zielsetzung im Alpen-
      Adria Raum.
(5) Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen im Sinne des Vereinszwecks.
(6) Bildungspolitische Umsetzung der Vereinsziele mit Information der Öffentlichkeit.

 § 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
(1) Als ideelle Mittel dienen
      a) Exkursionen, Vorträge, Diskussionsabende, Versammlungen,
      b) Herausgabe von Publikationen.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
      a) Mitgliedsbeiträge,
      b) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
      c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
      d) Subventionen und Förderungszuschüsse.

 § 4 - Mitgliedschaft

(1) Arten der Mitgliedschaft:
      a) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
      b) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Verein nach § 2 der Statuten unterstützen und den
          Rechten  und  Pflichten des Vereins nachkommen. Außerordentliche Mitglieder sind solche,
          welche die Vereinstätigkeit durch besondere Leistungen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,
         die für  Erbringung  besonderer Verdienste  gegenüber dem Verein ausgezeichnet werden.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft:
      a) Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittsanmeldung des Interessenten und deren Annahme durch das
          Präsidium erworben. Vereinsmitglieder können physische und juristische Personen sein.
      b) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium.
      c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung

 § 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1) Rechte:
     a) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
         Vereinsressourcen zu nutzen.
     b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht wie auch
         die Stellung von Anträgen an das Präsidium stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
     c) Jedem Mitglied sind vom Präsidium die Vereinsstatuten auszufolgen.
     d) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer
         außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
     e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit des Vereins zu
         informieren. Der Referent für Finanzen stellt die finanzielle Gebarung des Vereins dar. Einer der
         Rechnungsprüfer berichtet über das Ergebnis der Prüfung der Rechnungslegung.
(2 ) Pflichten:
     a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.
     b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
     c) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
         Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt oder durch Vereinsausschluss.

(1) Jedes Mitglied kann ohne Begründung jederzeit durch schriftliche Meldung an das Präsidium aus dem
     Verein austreten. Fällige Mitgliedsbeiträge  sowie der Mitgliedsbeitrag des Jahres, in welchem der
      Austritt erfolgt, sind zu zahlen. Durch den Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(2) Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge zweier Jahre im Rückstand, so ist er vom
      Präsidium aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann auch
      vom Präsidium wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften
      Verhaltens verfügt werden.

§ 7 - Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind
                                                                             die Generalversammlung (§§ 8 und 9),
                                                                             das Präsidium (§§ 10 - 12),
                                                                             die Rechnungsprüfer (§ 13) und
                                                                             das Schiedsgericht (§ 14).

§ 8 - Generalversammlung

 (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
      ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt und ist vom Präsidium einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf
      a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung,
      b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
      c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
      Mitglieder mindestens vierzehn Tagen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die
     Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
     Einberufung erfolgt durch das Präsidium.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
      beim Präsidium schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
     Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
      ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
      anderes  Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit
      der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Beschlüsse, mit
      denen die Vereinsstatuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
      qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
      Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den
      Vorsitz.

§ 9 - Aufgaben der Generalversammlung

 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
      Einbindung der Rechnungsprüfer.
(2) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer.
(3) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
(4) Entlastung des Präsidiums.
(5) Ernennung der Ehrenmitglieder.
(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
(7) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge wie auch über sonstige auf der
     Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10 - Präsidium

 (1) Das Präsidium besteht aus sechs Mitgliedern,

      und zwar aus dem                                             Präsidenten,
                                                                                 Vizepräsidenten (Stellvertreter des Präsidenten),

                                                                                 Referenten für das Protokoll (1 Stellvertreter) und
                                                                                 Referenten für Finanzen (1 Stellvertreter)
.

      Die männliche Bezeichnung der Präsidiumsmitglieder gilt in diesem und in den anderen Paragrafen
      auch für die weiblichen Präsidiumsmitglieder.
(2) Das Präsidium wird von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei
      Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
      kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden ordentlichen
      Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
      Präsidium ist persönlich auszuüben.
(4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, schriftlich oder
      mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes andere
      Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.
(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
      drei  Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Das Präsidium fasst
      seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
      Präsidenten, in dessen Abwesenheit jene des Vizepräsidenten, den Ausschlag.
(6) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds
      durch Enthebung oder Rücktritt.
      a) Die Generalversammlung kann jederzeit einzelne oder mehrere Präsidiumsmitglieder ihrer Funktion
          entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Präsidiumsmitglieder in Kraft.
      b) Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
          an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu
          richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 - Aufgaben des Präsidiums

(1) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
(3) Alle Entscheidungen, sofern sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung, dem Präsidenten oder den
     Referenten vorbehalten sind. Scheidet ein Präsidiumsmitglied im Laufe der Funktionsperiode aus, so ist
     durch Zuwahl diese Position nachzubesetzen. Im Falle des Ausscheidens des Präsidenten folgt sofort
     der Vizepräsident in diese Funktion nach.
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung – Mindesterfordernisse
     sind Aufzeichnungen in Form einer Einnahmen/Ausgaben/Rechnung sowie ein Vermögensverzeichnis –
     und den geprüften Rechnungsabschluss.
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 12 - Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Referent für Finanzen unterstützt ihn dabei.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen in Geldangelegenheiten oder
      in vermögenswerten Dispositionen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des

      Präsidenten und des Referenten für Finanzen. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und
      Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds. Rechtsgeschäftliche
      Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten oder für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
      vom Präsidenten gemeinsam mit dem Referenten für Finanzen erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den  Wirkungsbereich
      der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
      Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
      durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
(5) Der Referent für das Protokoll führt die Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.
(6) Der Referent für Finanzen ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Nach
     Ende eines Rechnungsjahres – normalerweise ein Kalenderjahr – hat er die Einnahmen-Ausgaben-
     Rechnung sowie das Vermögensverzeichnis zu erstellen und dem Präsidenten vorzulegen.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Referenten für das Protokoll oder des
     Referenten für Finanzen ihre Stellvertreter.

§ 13 - Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
      Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
      Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
     des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
     Verwendung der Mittel des Vereins. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
      Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
      Präsidium in der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
      Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 6
      sinngemäß.

§ 14 - Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
      Schiedsgericht – eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 – berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
      gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
      Über Aufforderung binnen sieben Tagen durch das Präsidium macht der andere Streitteil innerhalb
      von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
      das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
      weiterer vierzehn Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
      Kann über die Wohl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los. Die
      Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Generalversammlung –
      angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
      aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
      endgültig.

§ 15 - Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
      außerordentlichen Generalversammlung analog § 8 der Satzungen und nur mit Zweidrittelmehrheit der
      abgegebenen gültigen  Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese außerordentliche Generalversammlung hat auch über die Abwicklung des Vereinsvermögens zu
      beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
      dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
      Vermögen fällt einer Organisation zu, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt,
      sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 


Organe Statuten Termine Ehrenmitglieder Bergbaumuseum

ZVR 148078051