Montangesellschaft Kärnten
 

STATUTEN

geändert durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung am 30.11.2007
 

§ 1     Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Montan Gesellschaft Kärnten“ und hat seinen Sitz in 9020 Klagenfurt, Prof. Dr. Kahler – Platz 1 (Bergbaumuseum Klagenfurt).

§ 2     Zweck und Aufgaben

Die Tätigkeit der Montan Gesellschaft Kärnten ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und bezweckt die Unterstützung des Bergbaumuseums Klagenfurt in jeder Hinsicht sowie die Pflege und Förderung von montanistischem Brauchtum.

§ 3     Geldmittel und Vermögen

Die Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und Förderungszuschüsse aufgebracht.

§ 4     Mitgliedschaft

Gesellschaftsmitglieder können physische und juristische Personen sein, deren Mitgliedschaft sich wie folgt unterteilt:

Ordentliche Mitglieder,
die den Verein nach § 2 der Satzungen unterstützen und an allen Rechten und Pflichten der Gesellschaft teilnehmen.

Unterstützende Mitglieder,
die nicht an den Mitgliedsbeitrag gebunden sind und nicht an den Rechten und Pflichten der Gesellschaft teilnehmen wollen.

Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Dem Bewerber stehen keine Rechtsmittel zu.

Ehrenmitglieder,
die an keine Rechte und Pflichten gebunden sind und auch keinen Mitgliedsbeitrag zahlen.

Ehrenmitglieder können nur über einstimmigen Beschluss des Vorstandes und durch nachfolgenden Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung ernannt werden.
Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind besondere Verdienste oder herausragende Leistungen um das Klagenfurter Bergbaumuseum oder die Montan Gesellschaft Kärnten.
Über die für die Nominierung maßgeblichen Verdienste und Leistungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese dauerhaft zu verwahren.
Symbolisches Zeichen der Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Übergabe des Ehrenhäckels der Montangesellschaft mit der Widmung „für besondere Verdienste um das Bergbaumuseum Klagenfurt“ und/oder „für besondere Verdienste um die Montan Gesellschaft Kärnten“, sowie der entsprechenden Verleihungsurkunden.
 

§ 5     Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder zahlen einen vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag. Sie besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, das aktive und passive Wahlrecht und können Anträge einbringen. Darüber hinaus steht ihnen der unentgeltliche Besuch des Klagenfurter Bergbaumuseums zu. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu fördern und sich an die Statuten und Beschlüsse zu halten. 

§ 6     Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt, nach Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.

Freiwilliger Austritt:

Jedes Mitglied kann ohne Begründung jederzeit durch schriftliche Mitteilung (Post, Fax, Mail) aus der Gesellschaft austreten. Durch den Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Gesellschaft; ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

Ausschluss:

Ein Ausschluss kann vom Vorstand mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft oder des Bergbaumuseums Klagenfurt schädigt oder gegen die Statuten verstößt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.

Bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren erlischt die Mitgliedschaft automatisch. 

§ 7     Organe des Vereins

Der Präsident

Die Generalversammlung

Der Vorstand

Der Arbeitsausschuss

Die Rechnungsprüfer

Das Schiedsgericht

 

Der Präsident:

Kraft seines Amtes ist der jeweilige Kulturreferent der Landeshauptstadt Klagenfurt zugleich Präsident der Gesellschaft. Er vertritt gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden die Gesellschaft in der Öffentlichkeit.

Die Generalversammlung:

Die ordentliche Generalversammlung der Gesellschaft findet alle 3 Jahre statt und ist vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann in dringenden Fällen jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder oder die Rechnungsprüfer oder das Bergbaumuseum Klagenfurt dies verlangen.

Die Einberufung zur Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich zu erfolgen.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, widrigenfalls 30 Minuten später die neuerliche Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung abzuhalten ist, welche bei jeder Mitgliederanzahl beschlussfähig ist.

Alle Beschlüsse der Generalversammlung sind – mit Ausnahme § 8 dieser Satzungen – mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzubringen.

 

Wirkungskreis der Generalversammlung:

 

Entgegennahme und Beschlussfassung der Rechenschaftsberichte der Amtsführer.

Wahl des Vorstandes.

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

Beschlussfassung über Statutenänderung.

Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

 

Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus

·          dem Vorstandsvorsitzenden (2 Stellvertreter),

·          dem Referenten für Finanzen (1 Stellvertreter)

·          und dem Referenten für das Protokoll (1 Stellvertreter).

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Ausnahme: Die Ernennung bzw. Nominierung von Ehrenmitgliedern muss einstimmig durch alle Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter erfolgen. Im Falle einer vorgesehenen Ehrung „für besondere Verdienste um das Bergbaumuseum Klagenfurt“ besitzt der jeweilige Leiter des Bergbaumuseums ein suspensives Vetorecht.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Funktionsperiode aus, so ist durch Zuwahl diese Position nachzubesetzen. Im Falle des Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden folgt automatisch sein 1. Stellvertreter in diesem Amt nach.

Dem Vorstand obliegen:

1.      Die Verwaltung des Vermögens.

2.      Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

3.      Einberufung des Arbeitsausschusses.

4.      Einberufung der Generalversammlung.

5.      Alle Entscheidungen, wenn sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

Der Arbeitsausschuss:

Vom Vorstand kann für diverse Vorhaben ein Arbeitsausschuss einberufen werden.

Die Rechnungsprüfer:

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, jederzeit in die Kassenbücher und Belege Einsicht zu nehmen. Sie haben über die Überprüfung dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.

Das Schiedsgericht:

In allen Streitigkeiten aus den Gesellschaftsverhältnissen entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder Streitteil macht aus den Mitgliedern der Gesellschaft 2 Schiedsrichter namhaft und diese wählen ein weiteres Mitglied zum Obmann. Kann über die Wahl des Obmanns keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los.

Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind endgültig.

 

§ 8      Auflösung der Gesellschaft

Die ordentliche oder eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung kann mit 2/3 Mehrheit die Auflösung der Gesellschaft beschließen.

Im Falle einer Auflösung fällt das gesamte Vermögen dem Bergbaumuseum Klagenfurt zu.

 

 


Vorstand Statuten Mitglieder Ehrenmitglieder Bergbaumuseum